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Informationen für Ärzte
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Wir freuen uns, dass Sie sich von unserer Kompetenz und unseren Möglichkeiten überzeugen wollen. Sie finden hier detaillierte Informationen zu den Indikationen (Heilmittelrichtlinien), wie auch zu den Verordnungsformalien (Verordnung).

Ambulante Ergotherapie...

  • ist ein medizinisches Heilmittel
  • eine Leistung der gesetzlichen und privaten Krankenkassen
  • wird auf Verordnung des behandelnden Arztes durchgeführt
  • ist bei entsprechender Indikation als Folge- und Langfristverordnung möglich

und kann durchgeführt werden als:

  • Einzeltherapie
  • Gruppentherapie
  • Belastungserprobung (Vorbereitung auf Wiedereingliederung)
  • Arbeitsassistenz
  • Integration in das häusliche Umfeld
  • Hausbesuch

Folgende Standards vervollkommnen die Qualität unserer Arbeit:

  • klientenzentriertes und ressourcenorientiertes Arbeiten
  • detaillierte Befunderhebung
  • aussagekräftige Berichte
  • regelmäßige Absprachen mit Ihnen und den begleitenden Diensten


Haben Sie Fragen?

Fehlt Ihnen eine Behandlungsmethode oder brauchen Sie speziellere oder detaillierte Informationen? Dann rufen Sie uns an oder schreiben uns eine Email.

 

Heilmittelkatalog
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Wesentlicher Bestandteil der Heilmittelrichtlinien ist der Heilmittelkatalog. Er beschreibt, welche Heilmittel in welchen Mengen bei welchen Diagnosen (Diagnosengruppen) im Regelfall zu einer medizinisch angemessenen und wirtschaftlichen Versorgung führen.

Der Regelfall betrachtet dabei den bezüglich Erkrankung und Krankheitsverlauf typischen Patienten. Für den Regelfall gilt der Heilmittelkatalog als Leitfaden zur Verordnung. Die durch den Katalog vorgegebenen Heilmittel und verordnungsfähigen Mengen basieren auf Erfahrungswerten aus der Praxis.

Die folgenden Informationen sind Auszüge aus den Heilmittelrichtlinien.
Die Maßnahmen der Ergotherapie (Beschäftigungs- und Arbeitstherapie) dienen der Wiederherstellung, Entwicklung, Verbesserung, Erhaltung oder Kompensation der krankheitsbedingt gestörten motorischen, sensorischen, psychischen und kognitiven Funktionen und Fähigkeiten.

Sie bedienen sich komplexer aktivierender und handlungsorientierter Methoden und Verfahren, unter Einsatz von adaptiertem Übungsmaterial, funktionellen, spielerischen, handwerklichen und gestalterischen Techniken sowie lebenspraktischen Übungen.
Sie umfassen auch Beratungen zur Schul-, Arbeitsplatz, Wohnraum- und Umfeldanpassung.

Zu den Maßnahmen der Ergotherapie gehören die nachstehend genannten verordnungsfähigen Heilmittel.


Schritte zur Verordnung
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1. Diagnosegruppe
Der Heilmittelkatalog ist in Diagnosengruppen untergliedert. Der Verordner schlägt in einem ersten Schritt nach, welcher Diagnosengruppe des Kataloges die von ihm im Einzelfall gestellte Diagnose zuzuordnen ist.

2. Leitsymptomatik
Im zweiten Schritt prüft der Verordner, welche Leitsypmtomatik (Schädigung bzw. Funktionsstörung) im Einzelfall vorliegt. Der Heilmittelkatalog gibt Zuordnungsmöglichkeiten vor.

3. Vorrangige, optionale und ergänzende Heilmittel
Zu jeder Leitsymptomatik gibt der Katalog die anzustrebenden Therapieziele an.
Der Heilmittelkatalog gibt Auskunft darüber, mit welchen Heilmitteln in welcher Verordnungsmenge bzw. Gesamtverordnungsmenge die Therapieziele im Regelfall zu erreichen sind. Für den Regelfall ist immer die Verordnung von einem sog. vorrangigen Heilmittel vorgesehen. Soweit medizinisch erforderlich, kann der Arzt ein zusätzliches ergänzendes Heilmittel verordnen.
Kann das vorrangige Heilmittel aus Gründen, die beim Patienten liegen, nicht ange- wendet werden, gibt der Katalog alternative optionale Heilmittel vor, z.B. "Chiro- gymnastik" (statt "Allgemeine Krankengymnastik"). Welche Heilmittel (vorrangig, optional, ergänzend) im Einzelnen indikationsbezogen verordnungsfähig sind, ist dem Katalog zu entnehmen.
Abweichend von diesem System sind nur die ergänzenden Heilmittel Elektrotherapie, Elektrostimulation und Ultraschall auch isoliert (ohne vorrangiges Heilmittel) ver- ordnungsfähig, sofern diese im Katalog indikationsbezogen auch als ergänzendes Heilmittel angegeben sind.

4. Standardisierte Heilmittelkombination
Liegen komplexe Schädigungsbilder vor, für deren Behandlung die Kombination von drei oder mehr Heilmitteln in zeitlich und örtlichem Zusammenhang synergistisch sinnvoll ist, kann eine Standardisierte Heilmittelkombination verordnet werden.
Der Katalog weist aus, bei welchen Diagnosengruppen dies im Regelfall möglich ist. Der Arzt kann die hierbei anzuwendenden Heilmittel in der Verordnung spezifizieren oder die Entscheidung hierüber dem Therapeuten überlassen. Spezifiziert der Arzt die anzuwendenden Heilmittel nicht, muss der Therapeut alle aufgeführten Heilmittel abgeben können.


Die Behandlungsarten in der Ergotherapie
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Motorisch-funktionelle Behandlung
Eine motorisch-funktionelle Behandlung dient der gezielten Therapie krankheits- bedingter Störungen der motorischen Funktionen mit und ohne Beteiligung des peripheren Nervensystems und der daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen.
Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum/zur

  • Abbau pathologischer Haltungs- und Bewegungsmuster,
  • Aufbau und Erhalt physiologischer Funktionen,
  • Entwicklung oder Verbesserung der Grob- und Feinmotorik,
  • Entwicklung oder Verbesserung der Koordination von Bewegungsabläufen und der funktionellen Ausdauer,
  • Verbesserung von Gelenkfunktionen, einschl. Gelenkschutz,
  • Vermeidung der Entstehung von Kontrakturen,
  • Narbenabhärtung,
  • Desensibilisierung bzw. Sensibilisierung einzelner Sinnesfunktionen,
    Schmerzlinderung,
  • Erlernen von Ersatzfunktionen,
  • Verbesserung der eigenständigen Lebensführung, auch unter Einbeziehung technischer Hilfen.

Die Behandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden. (als Einzeltherapie 30 Min. Therapieeinheit)


Sensomotorisch-perzeptive Behandlung
Eine sensomotorisch-perzeptive Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der sensomotorischen und perzeptiven Funktionen mit den daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen. Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum/zur

  • Desensibilisierung und Sensibilisierung einzelner Sinnesfunktionen,
  • Koordination, Umsetzung und Integration von Sinneswahrnehmungen,
  • Verbesserung der Körperwahrnehmung,
  • Hemmung und Abbau pathologischer Haltungs- und Bewegungsmuster und Bahnung normaler Bewegungen,
  • Stabilisierung sensomotorischer und perzeptiver Funktionen mit Verbesserung der Gleichgewichtsfunktion,
  • Kompensation eingeschränkter praktischer Möglichkeiten durch Verbesserung der kognitiven Funktionen, Erlernen von Ersatzfunktionen,
  • Entwicklung und Verbesserung im situationsgerechten Verhalten und der zwischenmenschlichen Beziehungen,
  • Erlangen der Grundarbeitsfähigkeiten,
  • Verbesserung der Mund- und Essmotorik,
  • Verbesserung der eigenständigen Lebensführung, auch unter Einbeziehung technischer Hilfen.

Die Behandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden. (als Einzeltherapie 45 Min. Therapieeinheit und/oder Gruppentherapie 90- Min. Therapie-einheit)


Hirnleistungstraining / neuropsychologisch orientierte Behandlung

Ein Hirnleistungstraining/eine neuropsychologisch orientierte Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der neuropsychologischen Hirnfunktionen, insbesondere der kognitiven Störungen und der daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen. Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum/zur

  • Verbesserung und Erhalt kognitiver Funktionen wie Konzentration, Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit, Orientierung, Gedächtnis sowie Handlungsplanung und Problemlösung,
  • Erlangen der Grundarbeitsfähigkeiten,
  • Verbesserung der eigenständigen Lebensführung, auch unter Einbeziehung technischer Hilfen.

Die neuropsychologisch orientierte Behandlung wird ausschließlich als Einzeltherapie verordnet. Das Hirnleistungstraining kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden. (30 Min. Therapieeinheit)


Psychisch-funktionelle Behandlung

Eine psychisch-funktionelle Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der psychosozialen und sozioemotionalen Funktionen und den daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen. Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum/zur

  • Verbesserung und Stabilisierung der psychischen Grundleistungsfunktionen wie Antrieb, Motivation, Belastbarkeit, Ausdauer, Flexibilität und Selbständigkeit in der Tagesstrukturierung,
  • Verbesserung eingeschränkter körperlicher Funktionen wie Grob- und Feinmotorik, Koordination und Körperwahrnehmung,
  • Verbesserung der Körperwahrnehmung und Wahrnehmungsverarbeitung,
  • Verbesserung der Realitätsbezogenheit, der Selbst- und Fremdwahrnehmung,
  • Verbesserung des situationsgerechten Verhaltens, auch der sozioemotionalen Kompetenz und Interaktionsfähigkeit,
  • Verbesserung der kognitiven Funktionen,
  • Verbesserung der psychischen Stabilisierung und des Selbstvertrauens,
  • Verbesserung der eigenständigen Lebensführung und der Grundarbeitsfähigkeiten.

Die psychisch-funktionelle Behandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden. (als Einzeltherapie 60 Min. Therapieeinheit und/oder Gruppentherapie 90-120 Min. Therapieeinheit, Rollenspiel- oder andere Gruppe)


Therapieergänzende Maßnahmen
Die nachstehend genannte Maßnahme kann als therapeutisch erforderliche Ergänzung nach Vorgabe des Heilmittelkataloges nur als Heilmittel zur motorisch-funktionellen Behandlung und zur sensomotorisch-perzeptiven Behandlung verordnet werden. Sind zu diesen beiden Heilmitteln ergänzend temporäre ergotherapeutische Schienen zur Durchführung der ergotherapeutischen Behandlung notwendig, können diese gesondert verordnet werden.

Thermotherapie (Wärme-/Kältetherapie)
Die Thermotherapie ist zusätzlich zu einer motorisch-funktionellen oder sensomotorisch-perzeptiven Behandlung als ergänzendes Heilmittel dann verordnungs- fähig, wenn sie einer notwendigen Schmerzreduzierung bzw. Muskeltonusregulation dient.

Ärztliche Diagnostik bei Maßnahmen der Ergotherapie
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Vor der Erstverordnung von Maßnahmen der Ergotherapie ist eine Eingangsdiagnostik notwendig. Bei der Eingangsdiagnostik sind störungsbildabhängig diagnostische Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen oder zeitnah erhobene Fremdbefunde heranzuziehen, um einen exakten Befund zu Schädigungen/Funktionsstörungen sowie Fähigkeitsstörungen zu erhalten.
Auch vor Folgeverordnungen bzw. bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist die erneute störungsbildabhängige Erhebung des aktuellen Befundes erforderlich. Dies betrifft insbesondere psychische bzw. psychiatrische Krankheitsbilder mit entsprechenden Schädigungen und Fähigkeitsstörungen. Dabei können auch Fremdbefunde berücksichtigt werden. Therapierelevante Befundergebnisse sind auf dem Verordnungsvordruck anzugeben.
Bei Nichterreichen des individuell angestrebten Therapiezieles ist eine weiterführende Diagnostik erforderlich, die maßgebend ist für die ggf. notwendige Einleitung anderer ärztlicher oder rehabilitativer Maßnahmen bzw. für die mögliche Beendigung oder
Fortsetzung einer Ergotherapie. Der Vertragsarzt entscheidet störungsbildabhängig, welche Maßnahmen der weiterführenden Diagnostik er durchführt bzw. veranlasst.

 

Die Verordnungsmenge
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Gesamtverordnungsmenge
Es wird davon ausgegangen, dass im Regelfall das Therapieziel spätestens mit der im Katalog angegebenen Gesamtverordnungsmenge erreicht werden kann, z.B. 30 Ein- heiten bei Verletzungen/ Operationen und Erkrankungen der Extremitäten und des Beckens (EX3).

Erst- und Folgeverordnung
Dabei sind als Erstverordnung zunächst (meist) nur die im Heilmittelkatalog fest- gelegten Teilmengen verordnungsfähig, z.B. bis zu 6 oder bis zu 10 Einheiten. Danach muss sich der Arzt erneut vom Zustand des Patienten überzeugen. Falls erforderlich, kann eine Folgeverordnung vorgenommen werden, wobei auch deren Teilmenge je Diagnosengruppe im Heilmittelkatalog festgelegt ist. Je nach Gesamtverordnungs- menge sind weitere Folgeverordnungen möglich.
Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung derselben Erkrankung (desselben Regelfalls) als Folgeverordnung, auch wenn sich hierbei die Leitsymptomatik ändert und deshalb bei Folgeverordnungen andere Heilmittel zur Anwendung kommen.

Verordnungen außerhalb des Regelfalls
Die Verordnungsmenge soll sich nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls richten. In der Praxis wird daher nicht jede Schädigung / Funktionsstörung der Gesamtverordnungsmenge im Katalog bedürfen. Die Heilmittelrichtlinien tragen auch der Tatsache Rechnung, dass Therapieziele im individuellen Einzelfall manchmal nur durch zusätzliche Verordnungen erreicht werden können. Für solche Fälle gilt: Lässt sich das Therapieziel nicht erreichen mit der im Katalog vorgegebenen Gesamt- verordnungsmenge an Heilmitteln, sind weitere Verordnungen außerhalb des Regelfalls (insbesondere Längerfristige Verordnungen) möglich.
Eine Verordnung außerhalb des Regelfalls bedarf einer in den Richtlinien nicht weiter spezifizierten weiterführenden Diagnostik sowie einer besonderen Begründung (auf der Verordnung) mit prognostischer Einschätzung. Die Verordnungsmenge richtet sich dann nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls. Die Verordnungsmenge ist jedoch so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb von 12 Wochen gewährleistet ist.

Genehmigung der Verordnungen außerhalb des Regelfalls
Verordnungen außerhalb des Regelfalls sind (vom Patienten / Versicherten oder einer von ihm beauftragten Person) vor der Fortsetzung der Therapie der zuständigen Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen. Krankenkassen können auf die Genehmigung im Einzelfall verzichten und hierdurch pauschal genehmigen. Ab Vorlage der Verordnung durch den Versicherten bei der Krankenkasse kann die Therapie fort- gesetzt werden. Nach Beginn der Behandlung übernimmt die Krankenkasse die Kosten des Heilmittels unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung über den Genehmigungs- antrag, längstens jedoch bis zum Zugang einer Entscheidung über die Ablehnung der Genehmigung. Eine Rückforderung der Kosten bereits erbrachter Leistungen ist unzulässig.

Rezidiv oder neue Erkrankungsphase
Tritt ein Rezidiv oder eine neue Erkrankungsphase nach einem behandlungsfreien Intervall von mindestens 12 Wochen auf, ist die Verordnung als neuer Regelfall zu betrachten. Für diesen neuen Regelfall können wieder Heilmittel bis zur Gesamt- verordnungsmenge verordnet werden.
Tritt ein Rezidiv oder eine neue Erkrankungsphase vor Ablauf eines behandlungsfreien Intervalls von 12 Wochen auf, ist eine Verordnung "außerhalb des Regelfalls" vorzu- nehmen.

Hinweis:
Wurde die Gesamtverordnungsmenge eines Regelfalls noch nicht ausgeschöpft und tritt nach einem behandlungsfreien Intervall von weniger als 12 Wochen ein Behandlungs- bedarf auf, ist auch noch eine Folgeverordnung dieses Regelfalls möglich.

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Diagnosegruppen
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Die Diagnosegruppen als praktische Übersicht:
Heilmittelkatalog
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Hier finden Sie den vollständigen Katalog:
www.heilmittelkatalog.de

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