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Informationen für Ärzte
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Wir freuen uns, dass Sie sich von unserer Kompetenz und unseren
Möglichkeiten überzeugen wollen. Sie finden hier detaillierte
Informationen zu den Indikationen (Heilmittelrichtlinien), wie auch
zu den Verordnungsformalien (Verordnung).
Ambulante Ergotherapie...
- ist ein medizinisches Heilmittel
- eine Leistung der gesetzlichen und privaten Krankenkassen
- wird auf Verordnung des behandelnden Arztes durchgeführt
- ist bei entsprechender Indikation als Folge- und Langfristverordnung
möglich
und kann durchgeführt werden als:
- Einzeltherapie
- Gruppentherapie
- Belastungserprobung (Vorbereitung auf Wiedereingliederung)
- Arbeitsassistenz
- Integration in das häusliche Umfeld
- Hausbesuch
Folgende Standards vervollkommnen die Qualität
unserer Arbeit:
- klientenzentriertes und ressourcenorientiertes Arbeiten
- detaillierte Befunderhebung
- aussagekräftige Berichte
- regelmäßige Absprachen mit Ihnen und den begleitenden
Diensten
Haben Sie Fragen?
Fehlt Ihnen eine Behandlungsmethode oder brauchen Sie speziellere
oder detaillierte Informationen? Dann rufen Sie uns an oder schreiben
uns eine Email.
Heilmittelkatalog
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Wesentlicher Bestandteil der Heilmittelrichtlinien ist der Heilmittelkatalog.
Er beschreibt, welche Heilmittel in welchen Mengen bei welchen Diagnosen
(Diagnosengruppen) im Regelfall zu einer medizinisch angemessenen
und wirtschaftlichen Versorgung führen.
Der Regelfall betrachtet dabei den bezüglich Erkrankung und
Krankheitsverlauf typischen Patienten. Für den Regelfall gilt
der Heilmittelkatalog als Leitfaden zur Verordnung. Die durch den
Katalog vorgegebenen Heilmittel und verordnungsfähigen Mengen
basieren auf Erfahrungswerten aus der Praxis.
Die folgenden Informationen sind Auszüge aus den Heilmittelrichtlinien.
Die Maßnahmen der Ergotherapie (Beschäftigungs- und Arbeitstherapie)
dienen der Wiederherstellung, Entwicklung, Verbesserung, Erhaltung
oder Kompensation der krankheitsbedingt gestörten motorischen,
sensorischen, psychischen und kognitiven Funktionen und Fähigkeiten.
Sie bedienen sich komplexer aktivierender und handlungsorientierter
Methoden und Verfahren, unter Einsatz von adaptiertem Übungsmaterial,
funktionellen, spielerischen, handwerklichen und gestalterischen
Techniken sowie lebenspraktischen Übungen.
Sie umfassen auch Beratungen zur Schul-, Arbeitsplatz, Wohnraum-
und Umfeldanpassung.
Zu den Maßnahmen der Ergotherapie gehören die nachstehend
genannten verordnungsfähigen Heilmittel.
Maßnahmen
der Ergotherapie (Auszug):
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1. Erkrankungen des Stütz- und Bewegungssystems
1.1 Wirbelsäulenerkrankungen
1.2 Becken- und Extremitätenverletzungen / -operationen
1.3 Knochen-, Gelenk- und Weichteilerkrankungen
1.4 Gefäß-, Muskel- und Bindegewebserkrankungen
2. Erkrankungen des Nervensystems
2.1 ZNS-Schädigungen
2.2 Rückenmarkserkrankungen
2.3 Erkankungen peripherer Nerven
3. Psychische Störungen
3.1 Geistige und psychische Störungen im Kindes- und Jugendalter
3.2 Neurotische-, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen
3.3 Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen, affektive
Störungen
3.4 Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen
3.5 Organische, einschließlich symptomatischer psychischer
Störungen
Schritte zur Verordnung
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1. Diagnosegruppe
Der Heilmittelkatalog ist in Diagnosengruppen untergliedert. Der
Verordner schlägt in einem ersten Schritt nach, welcher Diagnosengruppe
des Kataloges die von ihm im Einzelfall gestellte Diagnose zuzuordnen
ist.
2. Leitsymptomatik
Im zweiten Schritt prüft der Verordner, welche Leitsypmtomatik
(Schädigung bzw. Funktionsstörung) im Einzelfall vorliegt.
Der Heilmittelkatalog gibt Zuordnungsmöglichkeiten vor.
3. Vorrangige, optionale und ergänzende
Heilmittel
Zu jeder Leitsymptomatik gibt der Katalog die anzustrebenden Therapieziele
an.
Der Heilmittelkatalog gibt Auskunft darüber, mit welchen Heilmitteln
in welcher Verordnungsmenge bzw. Gesamtverordnungsmenge die Therapieziele
im Regelfall zu erreichen sind. Für den Regelfall ist immer
die Verordnung von einem sog. vorrangigen Heilmittel vorgesehen.
Soweit medizinisch erforderlich, kann der Arzt ein zusätzliches
ergänzendes Heilmittel verordnen.
Kann das vorrangige Heilmittel aus Gründen, die beim Patienten
liegen, nicht ange- wendet werden, gibt der Katalog alternative
optionale Heilmittel vor, z.B. "Chiro- gymnastik" (statt
"Allgemeine Krankengymnastik"). Welche Heilmittel (vorrangig,
optional, ergänzend) im Einzelnen indikationsbezogen verordnungsfähig
sind, ist dem Katalog zu entnehmen.
Abweichend von diesem System sind nur die ergänzenden Heilmittel
Elektrotherapie, Elektrostimulation und Ultraschall auch isoliert
(ohne vorrangiges Heilmittel) ver- ordnungsfähig, sofern diese
im Katalog indikationsbezogen auch als ergänzendes Heilmittel
angegeben sind.
4. Standardisierte Heilmittelkombination
Liegen komplexe Schädigungsbilder vor, für deren Behandlung
die Kombination von drei oder mehr Heilmitteln in zeitlich und örtlichem
Zusammenhang synergistisch sinnvoll ist, kann eine Standardisierte
Heilmittelkombination verordnet werden.
Der Katalog weist aus, bei welchen Diagnosengruppen dies im Regelfall
möglich ist. Der Arzt kann die hierbei anzuwendenden Heilmittel
in der Verordnung spezifizieren oder die Entscheidung hierüber
dem Therapeuten überlassen. Spezifiziert der Arzt die anzuwendenden
Heilmittel nicht, muss der Therapeut alle aufgeführten Heilmittel
abgeben können.
Die Behandlungsarten
in der Ergotherapie
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Motorisch-funktionelle
Behandlung
Eine motorisch-funktionelle Behandlung dient der gezielten Therapie
krankheits- bedingter Störungen der motorischen Funktionen
mit und ohne Beteiligung des peripheren Nervensystems und der daraus
resultierenden Fähigkeitsstörungen.
Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum/zur
- Abbau pathologischer Haltungs- und Bewegungsmuster,
- Aufbau und Erhalt physiologischer Funktionen,
- Entwicklung oder Verbesserung der Grob- und
Feinmotorik,
- Entwicklung oder Verbesserung der Koordination
von Bewegungsabläufen und der funktionellen Ausdauer,
- Verbesserung von Gelenkfunktionen, einschl.
Gelenkschutz,
- Vermeidung der Entstehung von Kontrakturen,
- Narbenabhärtung,
- Desensibilisierung bzw. Sensibilisierung einzelner
Sinnesfunktionen,
Schmerzlinderung,
- Erlernen von Ersatzfunktionen,
- Verbesserung der eigenständigen Lebensführung,
auch unter Einbeziehung technischer Hilfen.
Die Behandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet
werden. (als Einzeltherapie 30 Min. Therapieeinheit)
Sensomotorisch-perzeptive
Behandlung
Eine sensomotorisch-perzeptive Behandlung dient der gezielten Therapie
krankheitsbedingter Störungen der sensomotorischen und perzeptiven
Funktionen mit den daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen.
Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum/zur
- Desensibilisierung und Sensibilisierung
einzelner Sinnesfunktionen,
- Koordination, Umsetzung und Integration von
Sinneswahrnehmungen,
- Verbesserung der Körperwahrnehmung,
- Hemmung und Abbau pathologischer Haltungs-
und Bewegungsmuster und Bahnung normaler Bewegungen,
- Stabilisierung sensomotorischer und perzeptiver
Funktionen mit Verbesserung der Gleichgewichtsfunktion,
- Kompensation eingeschränkter praktischer
Möglichkeiten durch Verbesserung der kognitiven Funktionen,
Erlernen von Ersatzfunktionen,
- Entwicklung und Verbesserung im situationsgerechten
Verhalten und der zwischenmenschlichen Beziehungen,
- Erlangen der Grundarbeitsfähigkeiten,
- Verbesserung der Mund- und Essmotorik,
- Verbesserung der eigenständigen
Lebensführung, auch unter Einbeziehung technischer Hilfen.
Die Behandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet
werden. (als Einzeltherapie 45 Min. Therapieeinheit und/oder Gruppentherapie
90- Min. Therapie-einheit)
Hirnleistungstraining / neuropsychologisch
orientierte Behandlung
Ein Hirnleistungstraining/eine neuropsychologisch orientierte Behandlung
dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen
der neuropsychologischen Hirnfunktionen, insbesondere der kognitiven
Störungen und der daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen.
Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum/zur
- Verbesserung und Erhalt kognitiver Funktionen
wie Konzentration, Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit, Orientierung,
Gedächtnis sowie Handlungsplanung und Problemlösung,
- Erlangen der Grundarbeitsfähigkeiten,
- Verbesserung der eigenständigen Lebensführung,
auch unter Einbeziehung technischer Hilfen.
Die neuropsychologisch orientierte Behandlung wird ausschließlich
als Einzeltherapie verordnet. Das Hirnleistungstraining kann als
Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden. (30 Min. Therapieeinheit)
Psychisch-funktionelle Behandlung
Eine psychisch-funktionelle Behandlung dient der gezielten Therapie
krankheitsbedingter Störungen der psychosozialen und sozioemotionalen
Funktionen und den daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen.
Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum/zur
- Verbesserung und Stabilisierung der psychischen
Grundleistungsfunktionen wie Antrieb, Motivation, Belastbarkeit,
Ausdauer, Flexibilität und Selbständigkeit in der Tagesstrukturierung,
- Verbesserung eingeschränkter körperlicher
Funktionen wie Grob- und Feinmotorik, Koordination und Körperwahrnehmung,
- Verbesserung der Körperwahrnehmung und
Wahrnehmungsverarbeitung,
- Verbesserung der Realitätsbezogenheit,
der Selbst- und Fremdwahrnehmung,
- Verbesserung des situationsgerechten Verhaltens,
auch der sozioemotionalen Kompetenz und Interaktionsfähigkeit,
- Verbesserung der kognitiven Funktionen,
- Verbesserung der psychischen Stabilisierung
und des Selbstvertrauens,
- Verbesserung der eigenständigen Lebensführung
und der Grundarbeitsfähigkeiten.
Die psychisch-funktionelle Behandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung
verordnet werden. (als Einzeltherapie 60 Min. Therapieeinheit und/oder
Gruppentherapie 90-120 Min. Therapieeinheit, Rollenspiel- oder andere
Gruppe)
Therapieergänzende
Maßnahmen
Die nachstehend genannte Maßnahme kann als therapeutisch erforderliche
Ergänzung nach Vorgabe des Heilmittelkataloges nur als Heilmittel
zur motorisch-funktionellen Behandlung und zur sensomotorisch-perzeptiven
Behandlung verordnet werden. Sind zu diesen beiden Heilmitteln ergänzend
temporäre ergotherapeutische Schienen zur Durchführung
der ergotherapeutischen Behandlung notwendig, können diese
gesondert verordnet werden.
Thermotherapie (Wärme-/Kältetherapie)
Die Thermotherapie ist zusätzlich zu einer motorisch-funktionellen
oder sensomotorisch-perzeptiven Behandlung als ergänzendes
Heilmittel dann verordnungs- fähig, wenn sie einer notwendigen
Schmerzreduzierung bzw. Muskeltonusregulation dient.
Ärztliche Diagnostik
bei Maßnahmen der Ergotherapie
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Vor der Erstverordnung von Maßnahmen der Ergotherapie ist
eine Eingangsdiagnostik notwendig. Bei der Eingangsdiagnostik sind
störungsbildabhängig diagnostische Maßnahmen durchzuführen,
zu veranlassen oder zeitnah erhobene Fremdbefunde heranzuziehen,
um einen exakten Befund zu Schädigungen/Funktionsstörungen
sowie Fähigkeitsstörungen zu erhalten.
Auch vor Folgeverordnungen bzw. bei Verordnungen außerhalb
des Regelfalls ist die erneute störungsbildabhängige Erhebung
des aktuellen Befundes erforderlich. Dies betrifft insbesondere
psychische bzw. psychiatrische Krankheitsbilder mit entsprechenden
Schädigungen und Fähigkeitsstörungen. Dabei können
auch Fremdbefunde berücksichtigt werden. Therapierelevante
Befundergebnisse sind auf dem Verordnungsvordruck anzugeben.
Bei Nichterreichen des individuell angestrebten Therapiezieles ist
eine weiterführende Diagnostik erforderlich, die maßgebend
ist für die ggf. notwendige Einleitung anderer ärztlicher
oder rehabilitativer Maßnahmen bzw. für die mögliche
Beendigung oder
Fortsetzung einer Ergotherapie. Der Vertragsarzt entscheidet störungsbildabhängig,
welche Maßnahmen der weiterführenden Diagnostik er durchführt
bzw. veranlasst.
Die Verordnungsmenge
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Gesamtverordnungsmenge
Es wird davon ausgegangen, dass im Regelfall das Therapieziel spätestens
mit der im Katalog angegebenen Gesamtverordnungsmenge erreicht werden
kann, z.B. 30 Ein- heiten bei Verletzungen/ Operationen und Erkrankungen
der Extremitäten und des Beckens (EX3).
Erst- und Folgeverordnung
Dabei sind als Erstverordnung zunächst (meist) nur die im Heilmittelkatalog
fest- gelegten Teilmengen verordnungsfähig, z.B. bis zu 6 oder
bis zu 10 Einheiten. Danach muss sich der Arzt erneut vom Zustand
des Patienten überzeugen. Falls erforderlich, kann eine Folgeverordnung
vorgenommen werden, wobei auch deren Teilmenge je Diagnosengruppe
im Heilmittelkatalog festgelegt ist. Je nach Gesamtverordnungs-
menge sind weitere Folgeverordnungen möglich.
Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung derselben
Erkrankung (desselben Regelfalls) als Folgeverordnung, auch wenn
sich hierbei die Leitsymptomatik ändert und deshalb bei Folgeverordnungen
andere Heilmittel zur Anwendung kommen.
Verordnungen außerhalb des Regelfalls
Die Verordnungsmenge soll sich nach den medizinischen Erfordernissen
des Einzelfalls richten. In der Praxis wird daher nicht jede Schädigung
/ Funktionsstörung der Gesamtverordnungsmenge im Katalog bedürfen.
Die Heilmittelrichtlinien tragen auch der Tatsache Rechnung, dass
Therapieziele im individuellen Einzelfall manchmal nur durch zusätzliche
Verordnungen erreicht werden können. Für solche Fälle
gilt: Lässt sich das Therapieziel nicht erreichen mit der im
Katalog vorgegebenen Gesamt- verordnungsmenge an Heilmitteln, sind
weitere Verordnungen außerhalb des Regelfalls (insbesondere
Längerfristige Verordnungen) möglich.
Eine Verordnung außerhalb des Regelfalls bedarf einer in den
Richtlinien nicht weiter spezifizierten weiterführenden Diagnostik
sowie einer besonderen Begründung (auf der Verordnung) mit
prognostischer Einschätzung. Die Verordnungsmenge richtet sich
dann nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls. Die
Verordnungsmenge ist jedoch so zu bemessen, dass mindestens eine
ärztliche Untersuchung innerhalb von 12 Wochen gewährleistet
ist.
Genehmigung der Verordnungen
außerhalb des Regelfalls
Verordnungen außerhalb des Regelfalls sind (vom Patienten
/ Versicherten oder einer von ihm beauftragten Person) vor der Fortsetzung
der Therapie der zuständigen Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen.
Krankenkassen können auf die Genehmigung im Einzelfall verzichten
und hierdurch pauschal genehmigen. Ab Vorlage der Verordnung durch
den Versicherten bei der Krankenkasse kann die Therapie fort- gesetzt
werden. Nach Beginn der Behandlung übernimmt die Krankenkasse
die Kosten des Heilmittels unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung
über den Genehmigungs- antrag, längstens jedoch bis zum
Zugang einer Entscheidung über die Ablehnung der Genehmigung.
Eine Rückforderung der Kosten bereits erbrachter Leistungen
ist unzulässig.
Rezidiv oder neue Erkrankungsphase
Tritt ein Rezidiv oder eine neue Erkrankungsphase nach einem behandlungsfreien
Intervall von mindestens 12 Wochen auf, ist die Verordnung als neuer
Regelfall zu betrachten. Für diesen neuen Regelfall können
wieder Heilmittel bis zur Gesamt- verordnungsmenge verordnet werden.
Tritt ein Rezidiv oder eine neue Erkrankungsphase vor Ablauf eines
behandlungsfreien Intervalls von 12 Wochen auf, ist eine Verordnung
"außerhalb des Regelfalls" vorzu- nehmen.
Hinweis:
Wurde die Gesamtverordnungsmenge eines Regelfalls noch nicht ausgeschöpft
und tritt nach einem behandlungsfreien Intervall von weniger als
12 Wochen ein Behandlungs- bedarf auf, ist auch noch eine Folgeverordnung
dieses Regelfalls möglich.
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